| Zahlreiche
Stolpersteine
Die Kontrolle der
Leasingkontrakte fordert sogar Rechenakrobaten das Äußerste ab. Bei
Abrechnung nach vorzeitiger Kündigung gibt's fast immer Zoff.
Leasingkontrollor Helmut Jank (er überprüft nahezu ausschließlich
gewerbliche Leasingverträge und hier überwiegend den Immobilienbereich) und Max Reuter, Finanzexperte des Vereins für
Konsumenteninformation, sind sich einig: Bei Leasingverträgen steckt der Teufel im Detail. So
manche Falle kann aber bei entsprechender Vorsorge rechtzeitig entschärft
werden.
Vor
Vertragsabschluß. "Hier werden die gravierendsten Fehler
gemacht,die nachträglich kaum noch zu reparieren sind", warnt Helmut Jank. Vorsicht ist beispielsweise bei der
Zinsanpassungsklausel geboten. Derzeit wird üblicherweise an den europäischen Zwischenbanksatz
(Euribor) angepasst - allerdings mit der Beifügung "Aufrundung auf das nächste
Zehntel". Das bedeutet eine Verschlechterung, die sich über die gesamte Vertragsdauer
multipliziert.
Die Klausel "Zinssatz bankmäßig abgerechnet" bedeutet, dass fünf
Tage mehr berechnet werden, was zwar nur geringfügig ins Gewicht fällt, aber
sich auf Dauer auch summiert.
"Besonders wichtig ist es, im Vertrag die Konditionen für einen
vorzeitigen Ausstieg exakt zu fixieren. Keinesfalls sollte man die Klausel "Abzinsung
zum Basiszinssatz" akzeptieren. "Da muss man möglicherweise mehr zurückzahlen, als das gesamte Leasingobjekt zu
Beginn wert war", warnt Jank. Leasingfirmen wollen bei einem vorzeitigen Ausstieg nämlich oft auch
mehr als die Gewinne kassieren, die sie über die gesamte Laufzeit erhalten
hätten. Fair erscheint Jank eine Abzinsung um maximal 0,5 Prozentpunkte unter dem
Leasingsatz.
Während
der Laufzeit. Ungereimtheiten betreffen hier die
laufenden Leasingraten. "Wenn man einen Fehler findet, dann führt das Institut diesen
meist auf Computerprobleme oder einen Irrtum zurück. Ich finde es nur seltsam, dass sich die Institute immer zu
ihren eigenen Gunsten irren", wundert sich Jank. 85 Prozent der von ihm nachgerechneten
Leasingverträge wiesen fehlerhafte Abrechnungen aus. Bisher massivster "Irrtum": plus 34 Prozent zugunsten der
Leasingfirma. "Das Gros der Fälle liegt aber zwischen 0,5 und fünf Prozent." Nützlich sei es zu kontrollieren,
ob bei der Anpassung der Verträge an das aktuelle Zinsniveau an den richtigen Zinssatz
angepasst wurde. Da könne es schon vorkommen, dass statt des vereinbarten Quartalsdurchschnitts der vielleicht höhere
Monatswert herangezogen wird.
Bei
vorzeitigem Vertragsende. "Will oder muss ein Kunde frühzeitig aussteigen, dann kommt es fast regelmäßig zu Problemen",
weiß Jank. Bisweilen fordern die Leasingfirmen - vertraglich übrigens voll gedeckt - nicht
bloß mehr als den gesamten Gewinn, der ihnen durch die vorzeitige Vertragsauflösung entgangen ist, sondern
sogar noch die Körperschaft-steuer, die dieser zusätzliche Gewinn dann verursacht. Eine
finessenreiche Variante beschreibt Konsumentenschützer Max Reuter: "Öfter werden die Kunden bei
Kfz-Leasingverträgen mit besonders niedrigen Raten geködert. Diese beruhen aber auf einem hohen angenom-menen
Restwert. Wenn der Kunde das Auto am Ende des Vertrages nicht selbst kaufen will, sondern ein
neues möchte, dann droht eine saftige Nachzahlung." Die Leasingfirma sucht in diesem Fall nämlich einen Käufer
für das Auto. Ist dieser nicht bereit, den schon von vornherein unrealistisch
hohen Restwert zu bezahlen, dann ist die Leasingfirma berechtigt, die Differenz
zwischen diesem Restwert und dem tatsächlich erzielten Preis auch nachträglich zu verrechnen. Auch diese Praxis ist vertraglich
übrigens meist voll gedeckt. |