Zahlreiche Stolpersteine: die Kontrolle der Leasingkontrakte fordert sogar Rechenakrobaten das Äußerste ab. Bei Abrechnung nach vorzeitiger Kündigung gibt’s fast immer Zoff.

Leasingkontrollor Helmut Jank (er überprüft nahezu ausschließlich gewerbliche Leasingverträge und hier überwiegend den Immobilienbereich) und Max Reuter, Finanzexperte des Vereins für Konsumenteninformation, sind sich einig: Bei Leasingverträgen steckt der Teufel im Detail. So manche Falle kann aber bei entsprechender Vorsorge rechtzeitig entschärft werden.

Vor Vertragsabschluß. „Hier werden die gravierendsten Fehler gemacht,die nachträglich kaum noch zu reparieren sind“, warnt Helmut Jank. Vorsicht ist beispielsweise bei der Zinsanpassungsklausel geboten. Derzeit wird üblicherweise an den europäischen Zwischenbanksatz (Euribor) angepasst – allerdings mit der Beifügung „Aufrundung auf das nächste Zehntel“. Das bedeutet eine Verschlechterung, die sich über die gesamte Vertragsdauer multipliziert.

Die Klausel „Zinssatz bankmäßig abgerechnet“ bedeutet, dass fünf Tage mehr berechnet werden, was zwar nur geringfügig ins Gewicht fällt, aber sich auf Dauer auch summiert.

„Besonders wichtig ist es, im Vertrag die Konditionen für einen vorzeitigen Ausstieg exakt zu fixieren. Keinesfalls sollte man die Klausel „Abzinsung zum Basiszinssatz“ akzeptieren. „Da muss man möglicherweise mehr zurückzahlen, als das gesamte Leasingobjekt zu Beginn wert war“, warnt Jank. Leasingfirmen wollen bei einem vorzeitigen Ausstieg nämlich oft auch mehr als die Gewinne kassieren, die sie über die gesamte Laufzeit erhalten hätten. Fair erscheint Jank eine Abzinsung um maximal 0,5 Prozentpunkte unter dem Leasingsatz.

Während der Laufzeit. Ungereimtheiten betreffen hier die laufenden Leasingraten. „Wenn man einen Fehler findet, dann führt das Institut diesen meist auf Computerprobleme oder einen Irrtum zurück. Ich finde es nur seltsam, dass sich die Institute immer zu ihren eigenen Gunsten irren“, wundert sich Jank. 85 Prozent der von ihm nachgerechneten Leasingverträge wiesen fehlerhafte Abrechnungen aus. Bisher massivster „Irrtum“: plus 34 Prozent zugunsten der Leasingfirma. „Das Gros der Fälle liegt aber zwischen 0,5 und fünf Prozent.“ Nützlich sei es zu kontrollieren, ob bei der Anpassung der Verträge an das aktuelle Zinsniveau an den richtigen Zinssatz angepasst wurde. Da könne es schon vorkommen, dass statt des vereinbarten Quartalsdurchschnitts der vielleicht höhere Monatswert herangezogen wird.

Bei vorzeitigem Vertragsende. „Will oder muss ein Kunde frühzeitig aussteigen, dann kommt es fast regelmäßig zu Problemen“, weiß Jank. Bisweilen fordern die Leasingfirmen – vertraglich übrigens voll gedeckt – nicht bloß mehr als den gesamten Gewinn, der ihnen durch die vorzeitige Vertragsauflösung entgangen ist, sondern sogar noch die Körperschaft-steuer, die dieser zusätzliche Gewinn dann verursacht. Eine finessenreiche Variante beschreibt Konsumentenschützer Max Reuter: „Öfter werden die Kunden bei Kfz-Leasingverträgen mit besonders niedrigen Raten geködert. Diese beruhen aber auf einem hohen angenom-menen Restwert. Wenn der Kunde das Auto am Ende des Vertrages nicht selbst kaufen will, sondern ein neues möchte, dann droht eine saftige Nachzahlung.“ Die Leasingfirma sucht in diesem Fall nämlich einen Käufer für das Auto. Ist dieser nicht bereit, den schon von vornherein unrealistisch hohen Restwert zu bezahlen, dann ist die Leasingfirma berechtigt, die Differenz zwischen diesem Restwert und dem tatsächlich erzielten Preis auch nachträglich zu verrechnen. Auch diese Praxis ist vertraglich übrigens meist voll gedeckt.